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Zweitbescheid Vwvfg – Zweitbescheid Nach Prüfung

Di: Everly

Gründe. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Streitfall ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung– FGO–).. 1. Eine

Anfechtung eines "Zweitbescheids"

Aufhebung von Verwaltungsakten | Lecturio

Januar 1983 – BVerwG 8 C 80.80 – Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 12 S. 12 = NVwZ 1983, 544; offen auch Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 73 Rn. 19; a.A.

Im Hinblick auf die insofern identische bundesrechtliche Regelung des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) differenzierte die Rechtsprechung früher zwischen

wiederholende Verfügung und Zweitbescheid, Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten 286 § 42 Das Planfeststellungsverfahren 290 I. Grundlagen des Planfeststellungsrechts 290 IL

  • Ausgangs- und Widerspruchs- verfahren 9. Auflage 2014
  • Wonach richtet sich die neue Sachentscheidung aus § 51 VwVfG?
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 118 Begriff des Verwaltungsakts / 2.
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Zweitbescheid kann ergehen, wenn auf Grund des selben Antrags, der schon einmal gestellt worden ist, nach erneuter Antragsstellung ein nochmaliger Bescheid ergeht. Der sog. Zweitbescheid ist immer dann gegeben, wenn die

VwVfG. Ausfertigungsdatum: 25.05.1976. Vollzitat: „Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des

Wonach richtet sich die neue Sachentscheidung aus § 51 VwVfG?

Demgemäß bestimmt auch § 4 0 VwVfG, daß das Ermessen einer Verwaltungsbehörde entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt werden muß. Dies impliziert, daß eine

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar

Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen

Satz 1 VwVfG, dass es sich um die Regelung eines Einzelfalles „auf dem Gebiet des öffentli-chen Rechts” handeln müsse, bedarf es streng genommen nicht mehr, da eine hoheitliche Maß

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht

Mithin sind bzgl. der Aufhebung eines Verwaltungsakts außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens (Widerspruch, Anfechtungsklage) 2 Entscheidungsebenen zu unterscheiden, nämlich: 1. 2. „

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitig diktierende

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Huck/Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz

Zweitbescheid (den „neuen VA“) ersetzt werden, jedenfalls für den Fall des Wiederuafgreifens nach § 51 VwVfG. Einer expliziten Aufhebung iSd § 43 II VwVfG bedürfe es

Erneute sachliche Entscheidung über denselben Sachverhalt. Der Zweitbescheid ist die Entscheidung der Behörde nachdem diese das Verfahren wieder aufgenommen hat. Der im

Wegen der erneuten Sachprüfung durch die Behörde beinhaltet das Schreiben eine erneute Sachentscheidung mit inhaltlich identischer, aber eigenständiger Regelungswirkung (Zweitbescheid).

Sie nimmt das Verfahren wieder auf und stimmt dem Begehren des Bürgers zu (positiver Zweitbescheid). Je nachdem wie die Behörde entscheidet hängt der Rechtsschutz des Bürgers ab. Behörde lehnt den Antrag

Überblick Die Sachentscheidung aus § 51 VwVfG ist gerne ein gerne abgefragter Bereich. Uneinigkeit besteht hinsichtlich der Frage wonach sich die Sachentscheidung richtet: eine

VI. Verhältnis zu den §§ 48 und 49 (V) Huck/Müller/Müller, 2. Aufl. 2016, VwVfG § 51. zum Seitenanfang

Wehrpflichtigen-Mietzuschuß – § 35 VwVfG, § 51 VwVfG, Zweitbescheid, Anspruch auf Auszug aus BVerwG, 10.12.2001 – 9 B 86.01 Die Beschwerde rügt eine Abweichung von den Urteilen

Häufig werden in Änderungsbescheiden frühere Verwaltungsakte der Ausgangsbehörde nachträglich mit Nebenbestimmungen i.S. des Art. 36 BayVwVfG versehen 86b.Falls ein

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens (1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren

§ 51 VwVfG: Die Eingabe ist immer dann als Antrag nach § 51 VwVfG. auszulegen, wenn dieser zulässig wäre. Bringt der Bürger bspw. eine Änderung der Sach

Baden-Württemberg Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg Gesetz vom 21.06.1977 (GBl. S. 227)zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.01.2025 m.W.v. 07.02.2025

wiederholende Verfügung und Zweitbescheid 5. 2. Der Begriff des VA III d) „einesEinzelfalles“ Abgrenzung gegenüber Rechtsnormen, die abstrakt-generelle Verhaltensnormen begründen

Bei einem Zweitbescheid trifft die Behörde die ursprüngliche Entscheidung neu, es liegt also ein weiterer Verwaltungsakt (mit in der Regel gleichem Inhalt) vor. Gegen diesen können erneut

Nach neuerer Ansicht des BVerwG (NVwZ 2002, 482) beinhaltet eine wiederholende Verfügung, in Bezug auf einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, die