Strafgesetzbuch / § 78C Unterbrechung
Di: Everly
§ 78c Unterbrechung (1) 1Die Verjährung wird unterbrochen durch 1.die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder

Kurzinformation Verjährung im deutschen Strafrecht
Allgemeines zur strafrechtlichen Verjährung und ihrer Wirkung:. Im Strafrecht unterscheidet man zwischen der sog. Strafverfolgungsverjährung, also ab wann eine Straftat
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(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch. 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung
Strafgesetzbuch (StGB) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. StGB. Ausfertigungsdatum: 15.05.1871. Vollzitat: „Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
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§ 78c Unterbrechung (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen. Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung
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(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die
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(1) 1Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung
Strafgesetzbuch (StGB) Allgemeiner Teil. Fünfter Abschnitt Verjährung. Erster Titel Verfolgungsverjährung (§ 78 – § 78c) Vorbemerkungen zu §§ 78ff § 78 Verjährungsfrist § 78a
(2) 1 Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. 2 Ist das Dokument
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(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung
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Unterbrechung (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder

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Die Unterbrechung führt nach § 78c Abs. 3 Satz 1 StGB dazu, dass die Verjährung nach jedem in der Regelung genannten Vorfall (Ermittlungs- oder Verfahrenshandlung) von
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2 (1) [1] Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder
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Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des
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