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Strafgesetzbuch / § 78C Unterbrechung

Di: Everly

§ 78c Unterbrechung (1) 1Die Verjährung wird unterbrochen durch 1.die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder

§ 78c Unterbrechung | StGB.de

Kurzinformation Verjährung im deutschen Strafrecht

Allgemeines zur strafrechtlichen Verjährung und ihrer Wirkung:. Im Strafrecht unterscheidet man zwischen der sog. Strafverfolgungsverjährung, also ab wann eine Straftat

Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch. 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung

Strafgesetzbuch (StGB) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. StGB. Ausfertigungsdatum: 15.05.1871. Vollzitat: „Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.

  • Münchener Kommentar StGB
  • Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch
  • Strafgesetzbuch / §§ 78

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§ 78c Unterbrechung (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder

jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen. Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung

[Strafgesetzbuch] | BUND StGB: § 78c Unterbrechung Rechtsstand: 18.02.2025 Bestellen; Module suchen; Kündigen; Service; Impressum; Datenschutz; Datenschutz

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die

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(1) 1Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung

Strafgesetzbuch (StGB) Allgemeiner Teil. Fünfter Abschnitt Verjährung. Erster Titel Verfolgungsverjährung (§ 78 – § 78c) Vorbemerkungen zu §§ 78ff § 78 Verjährungsfrist § 78a

(2) 1 Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. 2 Ist das Dokument

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(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch. 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung

Strafgesetzbuch (StGB) Allgemeiner Teil Verjährung Verfolgungsverjährung § 78c (Unterbrechung) Abgabenordnung (AO) Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und

Unterbrechung (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder

Vorschlag der Grünen -

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung

Die Unterbrechung führt nach § 78c Abs. 3 Satz 1 StGB dazu, dass die Verjährung nach jedem in der Regelung genannten Vorfall (Ermittlungs- oder Verfahrenshandlung) von

MüKoStGB | StGB § 78c – beck-online I. Allgemeines

Strafgesetzbuch (StGB) Allgemeiner Teil. Fünfter Abschnitt Verjährung. Erster Titel Verfolgungsverjährung (§ 78 – § 78c) Vorbemerkungen zu §§ 78–79b § 78 Verjährungsfrist §

Strafgesetzbuch (StGB) § 78c Unterbrechung (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das

2 (1) [1] Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder

Strafgesetzbuch info. Zur Einzelansicht. Strafrecht Strafrecht AT. Farbe auswählen. Farbe auswählen § 78c Unterbrechung (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste

Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des

§ 78c Strafgesetzbuch (StGB) – Unterbrechung Hinweis: JavaScript ist deaktiviert. Aktivieren Sie JavaScript in Ihrem Browser um diese Internetseite optimal nutzen zu können.

§ 78c StGB – Unterbrechung Bibliographie Titel Strafgesetzbuch (StGB) Amtliche Abkürzung StGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 450-2 (1) 1Die Verjährung wird

Schönke/Schröder Strafgesetzbuch. Strafgesetzbuch. Allgemeiner Teil. Fünfter Abschnitt. Verjährung. Erster Titel. Verfolgungsverjährung (§ 78 – § 78c) § 78 Verjährungsfrist § 78a

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