Smbl Inhalt : Rechtsschutz Für Landesbeschäftigte
Di: Everly
1.1 Dieser Gemeinsame Runderlass gilt für Beschäftigte des Landes. Beschäftigte sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Rechtsschutz für Landesbeschäftigte Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern – 24- 42.01.19 – und des Ministeriums der Finanzen – P 1800 – 000005 –
Die Kostenerstattung gilt auch für die den Beschäftigten auferlegten Gerichtskosten sowie für die notwendigen Auslagen von Nebenklägern. Auf Antrag ist Beschäftigten die Übernahme der
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[Gemeinsamer Runderlass:] Rechtsschutz für Landesbeschäftigte-[RdErl. zum Rechtsschutz für Landesbeschäftigte]
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Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern und für Sport, zugleich im Namen der Staatskanzlei und der Ministerien; Bezug: 1. [Rechtsschutz in Strafsachen] 2. [Freispruch] 3.
Auszug der für den öffentlichen Dienst in Schleswig-Holstein relevanten Änderungen auf Bundes- und Landesebene: Besoldungsstrukturreform Mehrere Inhalte des Schleswig-Holsteinischen
(1) Bei der Vergabe von Plätzen für Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere für Weiterqualifikationen, sind – soweit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind – weibliche
Rechtsschutz für Landesbeschäftigte Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern – 24- 42.01.19 – und des Ministeriums der Finanzen – P 1800 – 000005 – 2018/000001 – IV C 2 –
Rechtsschutz für Landesbeschäftigte Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern – 24- 42.01.19 – und des Ministeriums der Finanzen – P 1800 – 000005 – 2018/000001 – IV C 2 –
Rechtsschutz für Landesbeschäftigte Gem. RdErl. d. Innenministeriums – 24 – 1.42 – 2/08 – u.d. Finanzministeriums – IV – B 1110-85.4-IV A 2- vom 7. 7. 2008. Bei der Gewährung von
Rechtsschutz für Landesbeschäftigte Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern – 24- 42.01.19 – und des Ministeriums der Finanzen – P 1800 – 000005 – 2018/000001 – IV C 2 –
Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025 Hinweis für die Benutzung von Landesrecht NRW Die Verlinkung zu dem gewünschten Text ist nicht mehr
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