Sächs Bauordnung Abstandsflächen
Di: Everly

Allerdings: Was nützt diese zugegebenermaßen geringe Abstandsflächentiefe, wenn das Vorhaben am 1.000m-Abstand scheitert? Die Nichteinhaltung der Abstandsflächen
Viertes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung
Sächsische Bauordnung (SächsBO) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Sächsischen Bauordnung und zur Änderung anderer Gesetze Vom 28. Mai 2004 1
Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden.
Die Entfernung eines Gewächshauses zur Grundstücksgrenze ist von verschiedenen Faktoren abhängig, einschließlich der Regeln zur Grenzbebauung in
Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden.
Abstandsflächen sind Freiflächen die vor den Außenwänden von Gebäuden und Gebäudeteilen einzuhalten sind, um entsprechende Abstände zwischen Gebäuden und Nachbargrenzen zu
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Abstandsflächen, Abstände (1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen
Sächsischen Bauordnung seit 19.03.2024 in Kraft
Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 (Brandwand) SächsBO und § 32 Abs. 2 SächsBO (Brand-abstand) müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf
Sächsischen Bauordnung (SächsBO) auf Ausnahme nach § 31 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) auf Befreiung nach § 31 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) zum Bauantrag zur
Abstandsflächen liegen zwischen der Außenwand des zu planenden Gebäudes und der Grundstücksgrenze und sind von oberirdischen Gebäuden freizuhalten.
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Sächsische Bauordnung (SächsBO) 28. Mai 2004 SächsGVBl. S. 200, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142)
zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) Vom 26. Oktober 1999 Zum Vollzug der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186) ergeht die
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