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Ruhensberechnung Bei § 1587 A Bgb

Di: Everly

Der BGH hatte über die Frage der Ruhensberechnung nach § 1587 a BGB zu entscheiden.

Merkblatt Ruhensberechnung nach §55 BeamtVG

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 24/96 vom 9. Februar 2000 in der Beschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BeamtVG §§ 6, 10, 55; BGB § 1587 a

Prüfungsschema 823 I - Deiktischer Anspruch - Prüfungsschema des § 823 ...

(1) 1Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. 2Dem berechtigten Ehegatten steht als

Informationen zum Verfahren BGH – IVb ZB 126/84: Volltextveröffentlichungen, Kurzfassungen/Presse, Papierfundstellen

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  • Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG
  • Schulz/Hauß, Familienrecht
  • Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2004
  • Beschluss des XII. Zivilsenats vom 9.2.2000

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

BeamtVG §§ 6, 10, 55; BGB § 1587 a Abs. 6 Zur Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aus einem früheren Beamtenverhältnis bei zwischenzeitlicher Nachversicherung

Entscheidungsstichwort (Thema) Vergütung des Sachverständigen für die Erstellung eines schwierigen versicherungsmathematischen Gutachtens Leitsatz (amtlich) Bei

Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden

Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden

Gesetze im Internet

Auf § 1587a BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) Familienrecht Bürgerliche Ehe Aufhebung der Ehe § 1318. Scheidung der Ehe III.

Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG

Der BGH hatte über die Frage der Ruhensberechnung nach § 1587 a BGB zu entscheiden. Danach ist eine zur Kürzung führende, nicht volldynamische Anwartschaft auf

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BeamtVG §§ 6, 10, 55; BGB § 1587 a Abs. 6 Zur Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aus einem früheren Beamtenverhältnis bei zwischenzeitlicher Nachversicherung

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt,

Auszug aus BGH, 22.06.1983 – IVb ZB 35/82 Das steht jedoch der Heranziehung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften zum Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB und der

§ 622 BGB // Kündigung eines Arbeitsvertrags - ??‍? EINFACH ERKLÄRT ?? ...

März 1988 – IVb ZB 11/85 = BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, Unverfallbarkeit 3). Wie der Senat in BGHZ 90, 52, 67 [BGH 01.02.1984 – IVb ZB 49/83] entschieden hat, sind die in den

nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 6 BGB im Versorgungsausgleich zu berück-sichtigen. Das Oberlandesgericht hat die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG i.V.m. § 1587 a Abs. 6

BGB Familienrecht §§ 1587-1588

Mit ihrem Rechtsmittel wehrte sie sich gegen die Übertragung von Rentenanwartschaften an die Ehefrau im Wege des Splittings gem. § 1587b Abs. 1 BGB und

Bei der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6, 2. Halbs. BGB i.V. mit § 55 BeamtVG ist eine zur Kürzung führende, nicht volldynamische Anwartschaft auf berufsständische Versorgung

Der BGH hatte über die Frage der Ruhensberechnung nach § 1587 a BGB zu entscheiden.

Gem. § 1587 BGB fallen unter den Versorgungsausgleich und damit nicht unter den Zugewinnausgleich “ Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (§ 426 BGB – § 1921 BGB) Buch 4 Familienrecht. Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe. Titel 7 Scheidung der Ehe. Untertitel 3 Versorgungsausgleich. Kapitel 2

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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland. Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem

Februar 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien folgende, jeweils auf den 28. Februar 1998 bezogenen Versorgungsanrechte erworben: Der als Arzt tätige Ehemann erwarb

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 611a Arbeitsvertrag (1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter

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