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Lpo Ii: § 10 Wiederholung Der Prüfung Bei Nichtbestehen

Di: Everly

§ 14 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen § 15 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung § 16 Freiversuch § 17 Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis § 18

Ausfüllbar Online uni-muenchen Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung ...

2 Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote gemäß Satz 1 Nr. 3 zählen die drei Noten je einfach. (2) 1 Hat ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin die Zweite

LPO II: § 7 Prüfungsberechtigte Personen

§ 14 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen § 15 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung § 16 Freiversuch § 17 Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis § 18

§ 10 Wiederholung der Prüfung bei NichtbestehenrehmVorschriften Vorschriften III. Beamtenrechtliche Verordnungen und Satzungen A Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und

§ 10 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen § 11 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung § 12 Verhinderung, Versäumnis, Unterbrechung § 13 Ausschluss von

§ 10 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen bestanden (1) 1 Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zweite Staatsprüfung in Bayern nicht

  • LPO II: § 2 Durchführung der Prüfung
  • LPO I: § 26 Schriftliche Prüfung
  • Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008

Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen, Stand: Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, BayRS 2038-3-4-8

3. Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung wegen Nichtbestehens An der Zweiten Staatsprüfung 2026/I nehmen auch die Bewerberinnen und Bewerber teil, die die Zweite Staatsprüfung 2025/I

§ 10 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen § 11 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung § 12 Verhinderung, Versäumnis, Unterbrechung § 13 Ausschluss von

LPO I: § 11 Prüfungsberechtigte Personen

§ 14 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen § 15 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung § 16 Freiversuch § 17 Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis § 18

§ 10 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. (1) 1 Prüfungsteilnehmer und

(3) 1 Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen können jederzeit gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung

§ 10 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. (1) 1 Prüfungsteilnehmer und

  • LPO I: § 10 Aufgaben des Prüfungsamts
  • LPO II: § 24 Nichtbestehen der Prüfung
  • LPO I: § 13 Unterschleif und Beeinflussungsversuch
  • LPO II: § 21 Prüfungslehrproben

§ 14 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen § 15 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung § 16 Freiversuch § 17 Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis § 18

An der Zweiten Staatsprüfung 2026/I nehmen auch die Bewerberinnen und Bewerber teil, die die Zweite Staatsprüfung 2025/I nicht bestanden haben und zur Wiederholung der Prüfung (§ 10

LPO I: § 10 Aufgaben des Prüfungsamts

Zweite Staatsprüfung 2023/II nicht bestanden haben und zur Wiederholung der Prüfung (§ 10 Abs. 1 LPO II) für ein weiteres Jahr in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind.

1 Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zweite Staatsprüfung in Bayern nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal

§ 10 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen § 11 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung § 12 Verhinderung, Versäumnis, Unterbrechung § 13 Ausschluss von

In Fällen von Unterschleif und Beeinflussungsversuch ist analog zu § 13 LPO I zu verfahren. § 10 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen bestanden haben oder deren Prüfung als nicht

2 Eine der Lehrproben kann dabei auch innerhalb eines Fachs der Stundentafel der jeweiligen Schulart abgelegt werden, das schwerpunktmäßig ein Fach der gewählten

§ 10 Wiederholung der Prüfung bei NichtbestehenrehmVorschriften Vorschriften III. Beamtenrechtliche Verordnungen und Satzungen A Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und

§ 31 Nichtbestehen der Prüfung § 32 Wiederholung der Prüfung § 33 Bildung der Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach § 34 Prüfungszeugnis § 35 Zusammenfassende

Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen (1) 1 Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zweite Staatsprüfung in Bayern nicht bestanden haben oder

LPO II: § 2 Durchführung der Prüfung

LPO II. Text gilt ab: 01.01.2024 Fassung: 28.10.2004 Abschnitt I Organisation und Durchführung der Zweiten Staatsprüfung § 10 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen § 11

(2) Über jede Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.

1 Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zweite Staatsprüfung in Bayern nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal

An der Zweiten Staatsprüfung 2027/I nehmen auch die Bewerberinnen und Bewerber teil, die die Zweite Staatsprüfung 2026/I nicht bestanden haben und zur Wiederholung der Prüfung (§ 10

§ 14 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen § 15 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung § 16 Freiversuch § 17 Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis § 18

Die Prüfungsberechtigung kann über den Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen nach Satz 1 hinaus verlängert werden.

§ 10 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen § 11 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung § 12 Verhinderung, Versäumnis, Unterbrechung § 13 Ausschluss von

3. Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung wegen Nichtbestehens An der Zweiten Staatsprüfung 2026/II nehmen auch die Bewerberinnen und Bewerber teil, die die Zweite Staatsprüfung

LPO I Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 Stand: 1. Oktober 2013 (nichtamtliche Textfassung) -2 2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen