Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 516
Di: Everly
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse. Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse. Titel 4. Schenkung (§ 516 – § 534) § 516 Begriff der Schenkung. B.
Palandt Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 516 Begriff der Schenkung (1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung
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§ 516 BGB, Begriff der Schenkung
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Bürgerliches Gesetzbuch. Grundlagen der Rechtswissenschaft » Zivilrecht » Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Schuldrecht (besonderer Teil) » Schenkung. Die Schenkung.
§ 516 Begriff der Schenkung (1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung

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Bürgerliches Gesetzbuch In der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909, 2003 S. 738) Schenkung (§§ 516 – 534) § 516 Begriff der Schenkung § 516a
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(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen
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Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen insbesondere mit Einführungsgesetz (Auszug) einschließlich Rom I-, Rom II- und Rom III-Verordnungen sowie Haager Unterhaltsprotokoll
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