Baumap Online: Die Vob/B-Schlusszahlung
Di: Everly
Die VOB/B-Schlusszahlung. Erläuterungen. Ausschluss von Nachforderungen des AN mit M 54 (Schlusszahlungserklärung des AG) VOB/B muss „als Ganzes“ vereinbart sein; Wann sind
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Baumap Online: Kündigung und Abrechnung
und Mustertexte unter www.baumap-online.de). Anbahnung des Planervertrages C M 200 Einfacher VOB/B-Musterbauvertrag M 100 Hinweise an AG zum Inhalt eines VOB/B
Bauplaner-Recht : Informationen zum Baurecht. Erläuterungen. Kurzer Vor-Vertrag schafft Rechtssicherheit ; Planungsziele und Aufgabenstellung erarbeiten (Checkliste C 6) – auch im
Die aus Sicht des Auftragnehmers interessanteste Vorschrift der VOB/B ist sicherlich § 16 VOB/B. Inhaltlich dreht sich dort alles um Abschlags- und Schlusszahlungen sowie die damit
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Die Schlusszahlungseinrede nach § 16 Abs. 3 VOB/B
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BGH kassiert gängige Regelung zur Vertragsstrafe bei Einheitspreisverträgen! Anpassungen bei Vertragsmustern sind erforderlich! Vertragsstrafen in Bauverträgen sind ein wichtiges
Im Rahmen des VOB-Vertrages gibt § 16 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 VOB/B dem Auftraggeber noch eine weitere Einrede, nämlich die sogenannte Schlusszahlungseinrede.
„Geschafft!“ werden sich wahrscheinlich einige Leserinnen und Leser in Ansehung des Jahreswechsels denken. Entgegen aller Hoffnung hat uns Corona noch immer fest im Griff.
Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Auftragnehmer bei Verzug mit seinen Leistungen einen bestimmten Betrag pro Tag des Verzuges zahlt, vgl. § 11 VOB/B. Die
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§ 1 Vergütungsrecht / 2. Schlusszahlung
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Eine Besonderheit der VOB/B stellen die in § 16 Nr. 3 enthaltenen Bestimmungen über die Schlusszahlung dar. Insbesondere die sogenannte Schlusszahlungseinrede oder die
Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Auftragnehmer bei Verzug mit seinen Leistungen einen bestimmten Betrag pro Tag des Verzuges zahlt, vgl. § 11 VOB/B. Die
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Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A (keine Angebote, die den Ausschreibungsbedingungen entsprechen) liegen immer dann vor, wenn die Unternehmen
Die Frist zur Erstellung der Schlussrechnung beträgt gem. § 14 Abs. 3 VOB/B mindestens zwölf Werktage nach Fertigstellung. Bei größeren Bauvorhaben ist eine entsprechende
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Mit der Schlusszahlung wird im Baurecht nach VOB die endgültige Vergütung beglichen. Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus dem Auftragswert abzüglich aller bisher geleisteten
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