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Die Schweizer Gesetzesplattform – Unsere Daten beziehen wir direkt von admin.ch. | SR 822_113 · Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz(ArGV 3)(Gesundheitsschutz)1 · ArGV 3 · 1. September

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Das Arbeitsgesetz besteht aus zwei Teilen: Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a ArG sowie unter anderem ArGV 3) Arbeits- und Ruhezeiten. Obwohl das Arbeitsgesetz im Prinzip auf alle

Kurzeinführung in das Arbeitsgesetz

Der Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesund-heitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesund-heit der Arbeitnehmer

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  • zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2
  • Gegenstand und Geltungsbereich
  • Verordnung 1 822.111 zum Arbeitsgesetz
  • Wegleitung zur ArGV 4: Artikel einzeln

Nach Artikel 30 Absatz 1 AZGV gilt die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsschutz) auch für die dem AZG unterstellten Unternehmen und ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Im Rahmen des Projektes „Verordnungs- und Vollzugsoptimierung (VVO 2010)“ wurden die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (SR 832.30; VUV) und die

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Verordnung 3 822.113 zum Arbeitsgesetz

Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz. Nur noch elektronisch verfügbar. Anhand von praktischen Beispielen erläutert diese Wegleitung die Bestimmungen der Verordnungen 3 (Gesundheitsschutz) und

Der Geltungsbereich der ArGV 3 ist identisch mit demjenigen des Gesetzes. Während die alte Ver-ordnung 3 nur für die industriellen Betriebe (rund 8’000) Anwendung fand, gilt die neue

Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3) vom 18. August 1993 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6 Absatz 4 und 40 des

ArGV 3: 822.113 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) (Gesundheitsschutz) ArGV 4: 822.114 Verordnung 4 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz

Art. 3 Besondere Pflichten des Arbeitgebers 1 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Massnahmen des Gesundheitsschutzes in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt

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  • Wegleitung zur ArGV 3: Artikel einzeln
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zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz 5 / 42 822.111 2 Die Forschung umfasst neben der Grundlagenforschung auch die angewandte For- schung, nicht aber deren Umsetzung in die

Die einzelnen Bestimmungen der ArGV 4 werden in der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz

Art. 3 Besondere Pflichten des Arbeitgebers 1 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Massnahmen des Gesundheitsschutzes in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden; er

Die geleistete tägliche Arbeitszeit ist zu erfassen; die Artikel 73 a und 73 b ArGV 1 3 sind nicht anwendbar. 4 Arbeitgeber, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen nach diesem

Art. 3 Besondere Pflichten des Arbeitgebers 1 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Massnahmen des Gesundheitsschut-zes in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden; er

2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

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Die ArGV 3 enthält detaillierte Bestimmungen über den Gesundheitsschutz, welche einzuhalten sind bzw. die Kriterien von Art. 6 ArG konkretisieren. Das SECO ist gestützt auf Art. 38 ArGV 3

120-1 = Seite 1 der Erläuterungen zu Artikel 20 ArGV 1 226-3 = Seite 3 der Erläuterungen zu Artikel 26 ArGV 2 AH3-5 = Seite 5 des Anhangs 3 Bern, Dezember 2020 Die vorliegende

sungen benutzen (Art. 10 Abs. 1 ArGV 3 ). Der Arbeitgeber seinerseits muss überprüfen und bei Bedarf durchsetzen, dass diese Ausrüstungen ordnungsgemäss benutzt werden (Art. 3 Abs. 1

3. Ununterbrochener Betrieb. ArG Artikel 24: Ununterbrochener Betrieb (PDF, 86 kB, 01.04.2022) 4. Weitere Vorschriften. ArG Artikel 25: Schichtenwechsel (PDF, 26 kB, 03.02.2012) ArG

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (Gesetz, ArG) 1, Artikel 83 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20.März 1981 2 über die