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Aktiengesetz § 62 – 62 Aktiengesetz Pdf

Di: Everly

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Der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out

Hölters / Weber, Aktiengesetz: AktG, 5. Auflage, 2025, Buch, Kommentar, 978-3-8006-7121-2. Bücher schnell und portofrei innerhalb Deutschlands. Zum Inhalt springen . Menü. Recht

Aktiengesetz

Hölters/Weber, Aktiengesetz. Aktiengesetz. Erstes Buch. Aktiengesellschaft. Dritter Teil. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§ 53a – § 75) § 53a

AktG. AktG (in Auszügen kommentiert) Erstes Buch Aktiengesellschaft. Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§ 53a – § 75) § 62 Haftung der

  • Der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out
  • Rechtsfolge verbotener Zahlungen an Aktionäre
  • Konzern- und Umwandlungsrecht
  • Hölters/Weber, Aktiengesetz

Spindler/Stilz, Aktiengesetz. Band 1. Aktiengesetz. Erstes Buch. Aktiengesellschaft. Dritter Teil. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§ 53a – § 75) § 53a

Münchener Kommentar AktG

Zur → aktuellen Auflage. Koch, 17. Aufl. 2023, AktG § 62. Siehe auch

Die Rechtsfolgen richten sich ausschließlich nach § 62 AktG. Eine Aktiengesellschaft veräußerte 1995 sämtliche Geschäftsanteile an eine Aktionärin. In der

(1) 1Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. 2Haben sie Beträge als

Gesamter Gesetzestext: Aktiengesetz (AktG), – JUSLINE Österreich Gesetz Gesamtansicht. Login: § 62 AktG Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung (1) Absatz eins

Koch, Aktiengesetz. Aktiengesetz. Erstes Buch. Aktiengesellschaft. Dritter Teil. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§ 53a – § 75) § 53a

Paragraph 62, (1) Absatz eins Namensaktien können durch Indossament übertragen werden. Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und

Konzern- und Umwandlungsrecht

Der Gesetzgeber hat sich entschieden, die Rechtsfolgen verbotener Einlagenrückgewähr in § 62 AktG zu regeln. Diese – ausführliche und strenge – Regelung ist

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Aktiengesetz § 2 Gründerzahl An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen

Zahlreiche Gesetzestexte verweisen auf das AktG, an vielen Stellen verweist das AktG auf andere Gesetze. Durch seine besondere Gestaltung trägt der Kommentar dieser

§ 62 Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen § 63 Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung § 64 Ausschluß säumiger Aktionäre § 65 Zahlungspflicht der Vormänner § 66

§ 62 AktG, Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Lei – Gesetze des Bundes und der Länder Wolters Kluwer Deutschland GmbH – Online-Datenbanken und Software aktueller

§ 62 AktG – Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen Bibliographie Titel Aktiengesetz Redaktionelle Abkürzung AktG Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs

§ 62 AktG – Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren.

Aktiengesetz §62 – (1) 1 Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben,

Aktiengesetz § 39 Inhalt der Eintragung (1) Bei der Eintragung der Gesellschaft sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des

Das Aktiengesetz regelt die Rechte und Pflichten der auf Aktien basierenden Kapitalgesellschaften.Zusätzlich zum Aktiengesetz sind die Vorschriften des

Hölters/Weber, Aktiengesetz. Aktiengesetz. Erstes Buch. Aktiengesellschaft. Dritter Teil. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§ 53a – § 75) § 53a

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Sondervorteile. Gründungsaufwand. Sacheinlagen. Sachübernahmen;

§ 62 – Aktiengesetz (AktG) G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089 ; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1

(1) 1 Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. 2 Haben sie Beträge als

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§ 62 Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen (1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr

§ 62 AktG Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen (1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses

eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen