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Abfallwirtschaftssatzung I Allgemeine Bestimmungen

Di: Everly

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Erläuterungen zur Recycling-Baustoffverordnung - ppt herunterladen

– Abfallwirtschaftssatzung – für den Rhein-Neckar-Kreis vom 24. Oktober 2000 Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Abfallvermeidung und -verwertung § 2 Entsorgungspflicht § 3

20210121 AVR Abfallsatzung-2021

Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeu-ger über Möglichkeiten der Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwen-dung, möglichst hochwertigen

I Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel und Umfang der Abfallwirtschaft Ziele der Abfallwirtschaft sind 1. Maßnahmen zur Abfallvermeidung, zur Vorbereitung der Wiederverwendung, Recycling

  • Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heilbronn 2023
  • Die Abfallwirtschaftssatzung des ZVO wird wie folgt geändert:
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  • ABFALLWIRTSCHAFTSSATZUNG I Allgemeine Bestimmungen

Abfallwirtschaftssatzung 2025 18.10.2024 Satzung über die Vermeidung und Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) Aufgrund von 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 der

12. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung Seite 1 von 35 Die Abfallwirtschaftssatzung des ZVO wird wie folgt geändert: Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Kreis Ostholstein

I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung (1) Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der

(Abfallwirtschaftssatzung – AbfwS) vom 13.11.2001, in z.Zt. gültiger Fassung, beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Abfallwirtschaft (1) Die Stadt Essen (im Folgenden „Stadt“) ist

Die städtische Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen, insbesondere das Einsammeln durch Hol- und

I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung (1) Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der

Die AVR informiert und berät die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermeidung zu erreichen. Sie informiert und berät ebenso über

(Abfallwirtschaftssatzung) in der ab 01.01.2025 gültigen Fassung Abfallwirtschaft Landkreis Lörrach Eigenbetrieb des Landkreises Lörrach Palmstraße 3 79539 Lörrach Tel.: (07621) 410 –

  • 7/2 Abfallwirtschaftssatzung
  • I. Allgemeine Bestimmungen
  • ABF AL L W IRT SCH AFT SS AT Z UNG I Allgemeine Bestimmungen
  • Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld

I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung (1) Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der

I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers § 2 Ziele der Abfallwirtschaft § 3 Beauftragung der Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke GmbH § 4

(Abfallwirtschaftssatzung) vom 30. April 2013, zuletzt geändert mit Satzung vom 15. Dezember 2020 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Abfallvermeidung

Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, möglichst hochwertigen Verwertung, Trennung und

Die Stadt Eilenburg erlässt eigene Satzungen, in denen die Erfassung von Abfällen und die Gebührenerhebung geregelt werden.

(Abfallwirtschaftssatzung) in der Fassung ab 1. Januar 2025 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung § 2 Entsorgungspflicht § 3

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Der WZV entsorgt nach Maßgabe dieser Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen die in dem Geltungsbereich dieser Satzung anfallenden und überlassenen Abfälle aus privaten

(Abfallwirtschaftssatzung) in der ab 01.01.2025 gültigen Fassung Abfallwirtschaft Landkreis Lörrach Eigenbetrieb des Landkreises Lörrach Palmstraße 3 79539 Lörrach Tel.: (07621) 410 –

I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung § 3 Anschluss- und Benutzungszwang,

Die Stadt informiert und berät die Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermei-dung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.

Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, möglichst hochwertigen Verwertung, Trennung und

I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers § 2 Ziele der Abfallwirtschaft § 3 Beauftragung der Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke GmbH § 4

6.2 – Abfallwirtschaftssatzung (AS) Fassung gültig ab 01.01.2013 1 Satzung des Wege-Zweckverbandes der Gemeinden des Kreises Segeberg über die Abfallwirtschaft

I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung (1) 1Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förde-rung der

– Abfallwirtschaftssatzung – für den Rhein-Neckar-Kreis vom 14. Dezember 2021. 4 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Abfallvermeidung und

Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.

Der Landkreis betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach Maßgabe des KrW-/AbfG, des HAKA und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.

Abfallwirtschaftssatzung 2012 – gültig ab 01.01.2012 – Abfallwirtschaftssatzung vom 13.12.1994 in der Fassung der 19. Nachtragssatzung vom 22.12.2012. 2 Satzung über die Abfallwirtschaft im

I. Allgemeine Bestimmungen Seite § 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung 4 § 2 Entsorgungspflicht 5 § 3 Voraussetzungen für die Entsorgungspflicht 6 § 4 Anschluss- und