883 Bgb Abschnitt 2 _ 883 Bgb Vormerkung Schema
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§ 883 BGB. Voraussetzungen und Wirkungen der Vormerkung
Buch 3 – Sachenrecht Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken § 883 BGB Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung (1) Zur Sicherung des Anspruchs auf
(2) 1Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch
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Abschnitt 2. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§ 873 BGB – § 49 WEG WEG) § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung. I. Normzweck; II. Rechtsnatur;
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