671 Bgb Vorschriften – 671 Bgb Kommentar
Di: Everly
Rechtsanwälte können ihr Mandat grundsätzlich kündigen. Dabei sind jedoch einige Vorschriften zu beachten, um mögliche Haftungsrisiken zu vermeiden. Fehler in der Umsetzung können zu
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(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Erläuterungen: a) Abs. 1 und 3 sind nachgiebige
Zur → aktuellen Auflage. MüKoBGB/Seiler, 5. Aufl. 2008, BGB § 671. Siehe auch
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Nach § 305 c Abs. 1 BGB ist die Vorschrift deswegen nicht Vertragsbestandteil geworden. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2010 – XII ZR 189/08. im Anschluss an das
§ 22 Ansprüche des Vollmachtgebers / D. Schadensersatz wegen
34) und durch die jederzeit für beide Seiten bestehende Möglichkeit grundloser Beendigung (§ 671 BGB). Jedenfalls zeigt § 662 BGB, dass dem Gesetz die unentgeltliche
§ 671 wird in 6 Vorschriften zitiert (1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden. (2) 1 Der Beauftragte
Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung. (Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt) Nach Annahme des
Ein Auftrag kann gemäß § 671 Abs. 1 BGB seitens des Auftraggebers jederzeit widerrufen und von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung hat
DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A2.1) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121) DGUV Publikationen aus dem Fachbereich
§ 671 Widerruf; Kündigung (1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden. (2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen,
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Rz. 51. Nach § 671 Abs. 1 BGB kann der Auftrag von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden. Der Beauftragte (hier Bevollmächtigte) darf nur
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Der Widerruf unter einer Bedingung ist entgegen den allgemeinen Regeln für Gestaltungsrechte grds zulässig (hM: MüKo/Schäfer § 671 Rz 8 (mit Differenzierung); Soergel/Beuthien § 671 Rz
Folgende Vorschriften verweisen auf § 671 BGB: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
§ 671 BGB – Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
Sicheres Arbeiten auf Dächern
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden. (2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für
– Dazu Fall Nr. 2, BGH, NJW 2010, 2651; BGH EuGH, NJW 2010, 1941 -HeineEuGH – richtlinienkonforme Auslegung der §§312d I, 357 I 1, 346 I BGB am Maßstab von Art. 6 II 2
§ 671 enthält zwei Instrumente (Widerruf, Kündigung), die zur Beendigung des Auftrags mit Wirkung für die Zukunft führen. Bereits entstandene Ansprüche bleiben davon unberührt (BGH
Die Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbesondere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der
Widerruf und Kündigung des Auftrags (§ 671 Abs. 1) III. Kündigung zur Unzeit (§ 671 Abs. 2) IV. Wichtiger Grund zur Kündigung (§ 671 Abs. 2 und 3) Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur
§ 671 Widerruf; Kündigung § 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers § 673 Tod des Beauftragten § 674 Fiktion des Fortbestehens: Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur →
Vorschriften BGB Buch 2 (§§ 241–853) Abschnitt 8 (§§ 433–853) Titel 12 (§§ 662–676c) Untertitel 1 (§§ 662–674) § 671 Widerruf; Kündigung (1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber
Gesetzestext 1Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. 2Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 3Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das
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