§ 86A Gemo, Anstalten: 86 A Gemeindegesetz
Di: Everly

§ 86a Anstalten (1) Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Absatz 4 Satz 1 als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts führen oder
§ 86 Eigenbetriebe § 86a Anstalten. Erläuterungen; 1. Einführung; 2. Strukturmerkmale der AöR; 3. Errichtung der rechtsfähigen AöR (Absatz 1, Absatz 2 Satz 1) 4. Anstaltssatzung (Absatz 2)
§ 92 GemO, Vorlage- und Beratungspflicht
zurechnen sind, wird die Anstalt in die Pflichtenstellung der Stadt Worms aus der öf-fentlich-rechtlichen Vereinbarung eintreten. 2Sollte dies nicht möglich oder im Einzel-fall nicht
§ 86a Anstalten § 86a Anstalten § 86a Anstalten. Steuern & Bilanzen; beck-personal-portal; beck-shop; beck-akademie; beck-stellenmarkt; beck-aktuell; Suche: Detailsuche. Suchbereich. Mein
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem
(1) 1Die Anstalt ist nach § 86a Abs. 3 GemO berechtigt, Satzungen für die nach § 2 über- tragenen Aufgaben zu erlassen, insbesondere auch gemäß § 26 GemO einen An- schluss-
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- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz / § 86a Anstalten
Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR, AdöR) ist in Deutschland eine mit Sachmitteln (z. B. Gebäude, Fuhrpark) und Personal (Planstellen für Beamte, Stellen für Arbeitnehmer)
Satzung für die Anstalt des öffentlichen Rechts
§ 86 a Anstalten (1) Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85
KVR RP / GemO / November 2014 § 86a Anstalten (1) Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Absatz 4 Satz 1 als rechtsfähige
§ 86a GemO – Anstalten Bibliographie Titel Gemeindeordnung (GemO) Amtliche Abkürzung GemO Normtyp Gesetz Normgeber Rheinland-Pfalz Gliederungs-Nr. 2020-1 (1) Die Gemeinde
Gemeindeordnung (GemO) B 1 RhPf. 5. Kapitel Gemeindewirtschaft. 3. Abschnitt Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Vorbemerkungen § 85 Grundsätze § 86 Eigenbetriebe §
gabe des Kommunalabgabengesetzes Abgaben erheben dürfen, auf Anstalten nach § 86 a GemO und gemeinsame kommunale Anstalten nach § 14 a KomZG erweitert. C. Alternativen
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(2) Soweit den Gemeinden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatliche Aufgaben übertragen sind (Auftragsangelegenheiten), erfüllen sie diese nach Weisung der zuständig
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ Drucksache 16/5261 16.Wahlperiode
§ 86 GemO – Eigenbetriebe (1) Eigenbetriebe werden als Sondervermögen mit Sonderrechnung ohne Rechtsfähigkeit geführt. (2) Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen sowie
§ 86a GemO, Anstalten Wolters Kluwer Deutschland GmbH – Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung,
lung in den Rechtsformen des § 86a GemO (Anstalt) oder des § 87 GemO (Privatrechtsform) bleiben unberührt (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GemO). Die Satzung erhält das Datum,
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Kommunale Anstalten gem. § 86a GemO Beispiele: Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern (ZAK) Eigentümer: Stadt und Landkreis KL Stadtentwässerung Kaiserslautern AöR 4.3.2 Stiftungen
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§ 86 Eigenbetriebe § 86a Anstalten. Erläuterungen; 1. Einführung; 2. Strukturmerkmale der AöR; 3. Errichtung der rechtsfähigen AöR (Absatz 1, Absatz 2 Satz 1) 4. Anstaltssatzung (Absatz 2)
§ 92 GemO, Vorlage- und Beratungspflicht. Wolters Kluwer Deutschland GmbH – Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze,
Kommunen einschließlich deren Eigenbetriebe, Anstalten und Gesellschaften zusammenzuarbeiten. § 3 Kompetenzen der Anstalt (1) Die AöR ist nach § 86 a Absatz 3 Satz
§ 86b GemO, Organe der Anstalt Wolters Kluwer Deutschland GmbH – Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze,
(2) Soweit den Gemeinden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatliche Aufgaben übertragen sind (Auftragsangelegenheiten), erfüllen sie diese nach Weisung der zuständig
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1.2 Eigenbetriebe (§ 86 GemO) Eigenbetriebe sind (unselbstständige) Anstalten des öffentlichen Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Zweck dieser Betriebsform ist es, eine optimale
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