§ 56G Stgb Straferlaß Strafgesetzbuch
Di: Everly

§ 56g Straferlaß. I. Voraussetzungen; II. Wirkungen; III. Widerruf; IV. Verfahren § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger
Strafgesetzbuch / § 56g Straferlaß
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§ 56g StGB Straferlaß (1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
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(1) 1 Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. 2 § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
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