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§ 52 Aufsichtsrat: Aufsichtsrat Mitglieder

Di: Everly

Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für

(1) 1Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. 2Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung

Aufsichtsrat: Aufgaben, Zusammensetzung, Gehalt

§ 52 GmbHG: Aufsichtsrat

Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für

Gemäß § 52 GmbHG ist für die GmbH ein Aufsichtsrat grundsätzlich nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Bildung eines Aufsichtsrats kann aber aufgrund entsprechender Regelung

  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / 2. Fakultativer Aufsichtsrat
  • Aufsichtsrat ᐅ das Wichtigste auf einen Blick
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Konstitution eines fakultativen GmbH-Aufsichtsrates. Gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 95 S. 1 AktG sind gesetzlich drei Mitglieder des Aufsichtsrates vorgesehen. Hiervon

§ 52 Nachgründung (1) Verträge der Gesellschaft mit Gründern oder mit mehr als 10 vom Hundert des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten Aktionären, nach denen sie vorhandene oder

§ 52 Aufsichtsrat (Text alte Fassung) (1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und

§ 52 Aufsichtsrat. Abschnitt 4. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 – 59) § 53 Form der Satzungsänderung § 54 Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung § 55 Erhöhung

Zalando Aktionär*innen wählen und bestellen neue und wiedergewählte Mitglieder in den Aufsichtsrat; Kelly Bennett als Aufsichtsratsvorsitzender wiedergewählt ; Die

Rechte und Pflichten eines fakultativen GmbH-Aufsichtsrats

Abschnitt 3. Vertretung und Geschäftsführung (§ 35 – § 52) § 35 Vertretung der Gesellschaft § 35a Angaben auf Geschäftsbriefen § 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe

§ 52 Aufsichtsrat (1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1,

2 Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat

mitglieder § 104 Bestellung durch das Gericht § 105 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat § 106 Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat § 107

§ 52 Abs. 1 GmbHG verweist für das fakultative Aufsichtsorgan auf diverse Vorschriften des AktG, die entsprechend anzuwenden sind, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

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Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der

Münchener Kommentar zum GmbHG

Art und Umfang der Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern | Der Aufsichtsrat

§ 52 Aufsichtsrat (Text alte Fassung) (1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und

(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1

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2 Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für

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§ 52 Aufsichtsrat (1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern

§ 52 Aufsichtsrat

§ 52 Aufsichtsrat zur Fussnote 1 (1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und

§ 52 Aufsichtsrat (1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern

2 Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten

Zu Holschuld zur Berichterstattung diesem Zweck kann der Aufsichtsrat als Ganzes gem. § 52 Abs. 1 GmbHG, § 90 Abs. 3 Satz 1 AktG Berichte von der Geschäftsleitung

§ 52 Aufsichtsrat (1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1,

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 52 GmbHG i. V. m. § 171 Abs. 1 S.1 AktG den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei

§ 52 Aufsichtsrat. A. Allgemeines; B. Rechtsgrundlagen für den Aufsichtsrat in der GmbH; C. Zusammensetzung und Größe; D. Bestellung; E. Amtszeit; F. Abberufung und sonstige